MTA - Allgemeine Einkaufsbedingungen

Stand 10.2018

  1. Geltungsbereich
    1. Für alle – auch künftigen – Anfragen, Bestellungen, Ankäufe sowie sonstigen Rechtsgeschäfte und Leistungen sind ausschließlich die nachfolgenden MTA-Einkaufsbedingungen maßgebend. Der Lieferant nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass MTA bereits jetzt Widerspruch gegen sämtliche abweichende Regelungen in einer Auftragsbestätigung oder in sonstigen Geschäftspapieren des Lieferanten erheben. Abweichende Bedingungen des Lieferanten und Vereinbarungen, die von diesen Einkaufsbedingungen abweichen, erlangen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung Gültigkeit. Die Annahme von Lieferungen und Leistungen oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen des Lieferanten.

    2. Diese Einkaufsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte mit dem Lieferanten. Bei Vorliegen einer E-Commerce-Vereinbarung sind diese Einkaufsbedingungen eine Ergänzung zur E-Commerce-Vereinbarung.

    3. Bei Widersprüchen in den Vertragsgrundlagen gilt nachstehende Reihenfolge:
      a) Sondervereinbarungen (z.B. Liefervertrag, Qualitätssicherungsvereinbarung, usw.), soweit diese von MTA schriftlich bestätigt wurden
      b) Diese MTA-Einkaufsbedingungen
      c) dispositive Normen des Handels- und Zivilrechts

  2. Angebot, Bestellung, Auftrag
    1. Angebot: Der Lieferant hat sich in seinem Angebot bezüglich Menge und Beschaffenheit der zu liefernden Ware genau an die Ausschreibung/Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen im Vorhinein ausdrücklich schriftlich darauf hinzuweisen. Unterlässt der Lieferant diesen schriftlichen Hinweis, so hat er für den Fall von Abweichungen keinerlei Anspruch auf ein höheres Entgelt. Alle Angebote des Lieferanten erfolgen verbindlich und kostenlos.

    2. Bestellung, Auftrag: Nur schriftliche (auch Fax und E-Mail) getätigte Bestellungen/Aufträge sind gültig. Mündliche oder telefonisch getroffene Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung, um für MTA verbindlich zu sein. Abweichungen von der Bestellung in der Auftragsbestätigung des Lieferanten entfalten keine Wirkung.

  3. Preise
    1. Die vereinbarten Preise verstehen sich inklusive Verpackung, Zoll, Versicherung und sonstige Transportkosten bzw. Versandspesen einschließlich Kosten einer Transportgenehmigung. Die Preise sind Fixpreise in Euro (€), die aus keinem wie auch immer gearteten Grund erhöht werden können.

    2. Als Zahlungsziel gelten 30 Tage / 3 % Skonto, 60 netto nach Rechnungseingang.

  4. Rechnung und Zahlung
    1. Rechnungen haben den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Umsatzsteuergesetz, und allfälligen gesondert getroffenen Vereinbarungen zu entsprechen; sie dürfen der Lieferung nicht beigelegt werden und sind MTA unmittelbar nach erfolgtem Versand zuzusenden. Rechnungen haben in jedem Fall die vollständige Bestellnummer und das Bestell-/Auftragsdatum zu enthalten. Der Lieferant haftet für jegliche Mehr- oder Folgekosten durch unrichtige oder unvollständige Rechnungslegung.

    2. Die Zahlungsfristen beginnen mit dem Rechnungseingangsdatum zu laufen. Die Zahlung bedeutet kein Anerkenntnis der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung und keinen Verzicht auf wie auch immer geartete Ansprüche. Es ist dem Lieferanten untersagt, gegen MTA gerichtete Forderungen an Dritte abzutreten.

  5. Lieferung, Lieferzeit und Lieferfristen
    1. Sämtliche Lieferungen erfolgen gemäß Incoterm® 2010: DDP MTA Westbahnstrasse 32, 4482 Ennsdorf, sofern nicht in der Ausschreibung/auf dem Bestellschein ein anderer konkreter Bestimmungsort angeführt ist.

    2. Die Lieferung hat fix zu dem im Auftrag oder in der Bestellung festgelegten Zeitpunkt und Mengen zu erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle oder die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme. Die Annahme verspätet gelieferter Ware erfolgt stets unter Vorbehalt sämtlicher möglicher Ansprüche.

    3. Der Lieferant ist verpflichtet, MTA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, sofern ein Lieferverzug eintritt. Im Falle des Lieferverzuges ist MTA unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten berechtigt, eine Vertragsstrafe in der Höhe von 3 %, max. jedoch 10 % des Auftragswertes pro Tag in Abzug zu bringen. Weiteres steht es MTA jedenfalls frei, im Falle des Verzuges des Lieferanten ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, woraus dem Lieferanten keine Ansprüche gegen MTA erwachsen. Dieses Rücktrittsrecht steht MTA ab dem 5. Tag des Verzuges zu. Sonstige, über die Vertragsstrafe hinausgehenden Ersatzansprüche für alle durch den Lieferverzug verursachten Schäden und nachteiligen Folgen, egal welcher Art, bleiben hiervon unberührt.
      Ein Vorbehalt der Vertragsstrafe bereits bei Abnahme ist nicht nötig, vielmehr kann diese noch bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden, insbesondere ist ein Abzug von der Schlussrechnung möglich. Vertragsstrafen für Zwischentermine dürfen von Teilzahlungen abgezogen werden.

    4. Auf das Ausbleiben notwendiger, von MTA zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Übermittlung der Unterlagen schriftlich eingemahnt und nicht unverzüglich erhalten hat; diesfalls tritt solange kein Lieferverzug ein, solange MTA mit der Übermittlung der Unterlagen säumig ist. Die Beweislast hierfür trifft den Lieferanten.

    5. Lieferbehinderungen aufgrund höherer Gewalt gelten nicht als Verzug; in diesen Fällen ist MTA berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder den Liefertermin einseitig auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, ohne dass dem Lieferanten hieraus Ansprüche gegen MTA zustehen. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten ausschließlich: Krieg, Aufruhr, Naturgewalten, Feuer, gewerkschaftlich genehmigter Streik.

  6. Versand
    1. Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizulegen. Der Lieferant haftet für alle Schäden, Kosten, Standgelder usw., die durch die Nichtbeachtung dieser Bestimmung entstehen. Ohne entsprechende Versandunterlagen wird die Lieferung nicht angenommen, sondern auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückgestellt. Aus der Nichtbeachtung derartiger Anweisungen entstehende Schäden trägt der Lieferant.

    2. Teillieferungen sind nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung zulässig, anderenfalls kann MTA die Annahme verweigern. In jedem Fall sind Teillieferungen nicht als selbständige Geschäfte anzusehen und schriftlich unter Angabe der Gesamtmenge und der Menge der Teillieferung zu kennzeichnen.

  7. Auftragsunterlagen
    1. Alle Angaben, Zeichnungen und sonstigen technischen Unterlagen, die dem Lieferanten zur Herstellung des Liefergegenstandes von MTA übergeben werden oder die der Lieferant nach den besonderen Angaben von MTA angefertigt hat, dürfen vom Lieferanten nicht für andere Zwecke als für die Fertigung aufgrund der gegenständlichen Bestellung verwendet, vervielfältigt und Dritten zugänglich gemacht werden. Die genannten Unterlagen bleiben im alleinigen Eigentum von MTA und sind auf Verlangen samt Abschriften und Vervielfältigungen unverzüglich an MTA herauszugeben. Kommt es, aus welchen Gründen auch immer, nicht zur Lieferung, so hat der Lieferant MTA sämtliche Unterlagen ohne Aufforderung umgehend zurückzustellen. Die Bestellungen sowie die sich darauf beziehenden Arbeiten sind als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und dem gemäß vertraulich zu behandeln. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die MTA aus der Verletzung einer dieser Verpflichtungen erwachsen.

  8. Projektfortschritt
    1. MTA sowie dem Endkunden steht es frei, an Werktagen innerhalb der üblichen Arbeitszeiten und nach eigenem Ermessen angemeldete Kontrollen betreffend des Fortschrittes und der Qualität der Ausführung der Vertragsleistung auf der Baustelle oder in den Räumlichkeiten des Lieferanten sowie vom Lieferanten beauftragter Unternehmen durchzuführen.

  9. Gefahrenübergang
    1. In Abweichung eventuell verwendeter Incoterms® 2010 erfolgt der Gefahren- und Risikoübergang mit Lieferung der Waren am Bestimmungsort.

  10. Haftung
    1. Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen; eine Haftung für entgangenen Gewinn ist jedoch ausgeschlossen.

  11. Gewährleistung
    1. Der Lieferant leistet Gewähr für die bestell- bzw. lieferabrufkonforme, vollständige und mangelfreie Ausführung des Liefer- und Leistungsumfanges, insbesondere für die gewöhnlich vorausgesetzten und allenfalls zugesicherten, in öffentlichen Äußerungen erwähnten, proben- oder mustergemäßen Eigenschaften sowie für die Einhaltung aller einschlägigen, am Bestimmungsort und/oder für die von MTA bekannt gegebenen Absatzmärkte gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften der Lieferungen und/oder sonstigen Leistungen. Der Lieferant hat MTA nachweislich auf alle Risiken aufmerksam zu machen, die mit dem Liefer- und Leistungsumfang üblicherweise verbunden sind. Der Lieferant haftet in gleicher Weise für die von ihm gelieferten, von ihm aber nicht selbst erzeugten Waren und Bestandteile bzw. die erbrachten Leistungen.

    2. Die Gewährleistung endet nach der Gewährleistung für die gesamte Anlage, in der die Ware oder Leistung des Lieferanten eingebracht ist, frühestens jedoch 36 Monate nach Übernahme der Lieferung oder Leistung (bzw. 24 Monate nach Inbetriebnahme). Schadenersatzrechtliche Fristen werden dadurch nicht verändert.

    3. MTA ist nicht verpflichtet, die Ware zu untersuchen und allfällige Mängel (auch Quantitätsmängel) zu rügen; die Geltung der §§ 377 und 378 UGB wird hiermit ausdrücklich abbedungen.

    4. MTA ist berechtigt, vom Lieferanten auf dessen Kosten und Gefahr die Mängelbehebung durch Verbesserung (Reparatur, Nachtrag des Fehlenden) und/oder Austausch kurzfristig zu verlangen oder die Waren an den Lieferanten auf dessen Kosten zurückzusenden zu beheben, zu erbringen oder beheben bzw. erbringen zu lassen.

    5. Im Falle der Inanspruchnahme aus dem Titel der Gewährleistung trifft den Lieferanten während der gesamten Gewährleistungsfrist die Beweislast, dass der Mangel bei Übergabe nicht vorhanden gewesen ist.

    6. Der Lieferant übernimmt die Gewährleistung auch für verborgene Mängel.

    7. Bei Vorliegen von Mängeln, welcher Art auch immer, ist MTA jedenfalls berechtigt, den gesamten aushaftenden Kaufpreis bzw. Werklohn bis zur vollständigen Mängelbehebung zurückzubehalten.

  12. Produkthaftung
    1. Der Lieferant hat seiner Lieferung in deutscher und englischer Sprache abgefasste Gebrauchsanweisungen und Warnhinweise beizulegen und, sofern dies möglich und zumutbar ist, an der gelieferten Ware selbst anzubringen. Sollte sich nach Übernahme der Lieferung durch MTA die Fehlerhaftigkeit der gelieferten Ware im Sinne des § 5 Produkthaftungsgesetzes (PHG) herausstellen und/oder erkannt werden, dass die Eigenschaften des Produktes nicht mehr dem Stand der Wissenschaft und Technik im Sinne des § 8 Z 2 PHG entsprechen, so verpflichtet sich der Lieferant zur Zurücknahme derartiger Waren und sorgt für unverzüglichen Austausch des fehlerhaften Produktes.

    2. Wird MTA wegen vom Lieferanten gelieferter Ware/erbrachter Leistungen in Anspruch genommen, verpflichtet sich der Lieferant auf seine Kosten zur unverzüglichen Herausgabe jeglicher von MTA gewünschten Beweismaterialien, wie insbesondere Qualitäts- und Untersuchungsprotokolle, Atteste und dergleichen.

    3. Der Lieferant verpflichtet sich zum Abschluss einer entsprechenden, marktüblichen Haftpflichtversicherung, wobei sich MTA vorbehält, vom Lieferanten den Nachweis einer entsprechenden Deckungsvorsorge zu verlangen. Sollte der Lieferant einem solchen Verlangen nicht innerhalb von 14 Tagen nachkommen, so ist MTA zum Rücktritt berechtigt und kann Schadenersatz verlangen.

  13. Ersatzteile
    1. Der Lieferant garantiert eine Belieferung mit Ersatzteilen bzw. kompatiblen Teilen für einen Zeitraum von zumindest 15 Jahren.

  14. Schutzrechte Dritter
    1. Der Lieferant garantiert, dass durch die vertragsgemäße Verwendung der Liefergegenstände oder sonstigen Leistungen keine Schutzrechte Dritter (Patent-, Marken-, Muster-, Urheberrechte, Ausstattung, Produktbezeichnungen, Know-how, Gebietsschutz und Rechte ähnlicher Art und zwar auch dann, wenn deren Erteilung gegebenenfalls erst beantragt ist) verletzt werden. MTA ist nicht verpflichtet zu überprüfen, ob an der Ware immaterielle Rechte bestehen bzw. ob solche verletzt werden, sondern ist zur Annahme berechtigt, dass dem Lieferanten all jene Rechte zustehen, die für die ordnungsgemäße Auftragserfüllung Dritten gegenüber erforderlich sind. Der Lieferant hat MTA von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter zur Gänze freizustellen und klag- und schadlos zu halten.

    2. Unbeschadet weitergehender Rechte ist MTA in einem solchen Fall berechtigt, bis zur Klärung der Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche die Abnahme der Ware zu verweigern, bereits angenommene Ware dem Lieferanten auf dessen Kosten wieder zur Verfügung zu stellen und die Zahlung des gesamten Kaufpreises zurückzuhalten.

  15. Vertragsrücktritt
    1. Bei Lieferverzug, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Konkurs des Lieferanten oder Konkursabweisung mangels Vermögens, Zahlungseinstellung und Fällen höherer Gewalt ist MTA berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Aus einem derartigen Rücktritt erwachsen dem Lieferanten keine wie auch immer gearteten Ansprüche gegen MTA. Der Lieferant ist verpflichtet, MTA derartige Umstände sofort schriftlich mitzuteilen.

  16. Geheimhaltung
    1. Der Lieferant hat eventuell Zugang zu bestimmten geheimen und vertraulichen Informationen von MTA und deren Kunden. Deshalb erklärt der Lieferant sich hiermit einverstanden, jene Informationen vertraulich zu behandeln und besagte Informationen, mit Ausnahme im Zuge der Erfüllung dieser Vereinbarung, in keinem Fall zu verwenden oder an Dritte weiterzugeben. Alle bereits bestehenden Geheimhaltungsvereinbarungen zwischen MTA und dem Lieferanten, haben weiter volle Gültigkeit. Der Lieferant stimmt zu, MTA alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die aus der Verletzung seiner Geheimhaltungspflichten entstehen.

  17. Mindestlohnbestimmungen
    1. Sofern der Auftragnehmer seine Leistungen in Ländern mit Mindestlohnbestimmungen erbringt und diese für seine Leistungen anwendbar sind, verpflichtet er sich zur Einhaltung dieser Bestimmungen. Der Auftragnehmer garantiert die stetige und fristgerechte Zahlung des Mindestlohnes. Bedient sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen eines Subunternehmers, ist er dazu verpflichtet, diesen gleichfalls auf die Einhaltung der Mindestlohnbestimmungen zu verpflichten. Der Auftragnehmer stellt MTA auf erstes Anfordern von sämtlichen Forderungen, Bußgeldern, Strafen und Kosten frei, die aus einer Inanspruchnahme von MTA aus den einschlägigen Bestimmungen resultieren.

  18. Abwerbeverbot
    1. Dem Lieferanten ist es untersagt, Mitarbeiter von MTA ohne vorherige schriftliche Genehmigung direkt oder indirekt abzuwerben oder ihnen direkt oder indirekt eine Beschäftigung anzubieten (beides im Folgenden „abwerben“ genannt).

    2. Sollte der Lieferant der vorstehenden Regelung zuwiderhandeln, hat er eine Vertragsstrafe zu bezahlen, die dem Bruttojahresentgelt (berechnet wie bei der Abfertigung § 23 AngG) enspricht, welches MTA dem abgeworbenen Mitarbeiter in seinem letzten Beschäftigungsjahr bezahlt hat; bei kürzerer Vertragsdauer dem hochgerechneten Bruttojahresentgelt.

    3. Die Vertragsstrafe wird ausdrücklich als angemessen anerkannt und unterliegt daher nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Weiter gehende Ansprüche der MTA auf Ersatz des durch die Abwerbung entstandenen tatsächlichen Schadens bleiben aufrecht, doch wird die Vertragsstrafe auf den Gesamtschadenersatz angerechnet.

  19. Werbung
    1. Jede Art von Veröffentlichung, Referenzierung und Werbung des Lieferanten mit den Lieferungen und Leistungen sowie mit der Geschäftsbeziehung setzt die schriftliche Einwilligung von MTA voraus. Werbeembleme oder Logos/Firmenzeichen am Liefer- und Leistungsumfang bedürfen der schriftlichen Freigabe von MTA. Davon ausgenommen sind Typenschilder.

  20. Kundenschutz
    1. Der Lieferant verpflichtet sich, alle Geschäfte, die im Zusammenhang mit dem Endkunden und mit dem Gegenstand dieses Vertrages stehen, ausschließlich über MTA abzuwickeln. Dies gilt auch für alle Erweiterungs-, Ersatz- und Verschleißteillieferungen sowie Wartungs- und Serviceleistungen des Lieferanten.

  21. Konformität
    1. Der Lieferant sichert zu, dass sämtliche von ihm gelieferten Produkte den anerkannten Regeln der Technik (z.B. ÖNORMEN sowie EN-Normen technischen Inhalts), die maßgebenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, Ausführungsbestimmungen und den jeweils anwendbaren Bestimmungen der EU sowie deren allfällige Umsetzung in nationalem Recht entsprechen, insbesondere wird die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 („REACH“) samt Anhängen sowie der Richtlinie 2011/65/EU und 2002/95/EC („RoHS“) garantiert.

    2. Darüber hinaus wird der Lieferant die Überbindung dieser Verpflichtung in der Lieferkette sicherstellen und dies – über Anforderung von MTA – entsprechend nachweisen.

  22. Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand
    1. Für alle sich aus den mit MTA abgeschlossenen Rechtsgeschäften ergebenden Rechte und Pflichten gilt für beide Teile als Erfüllungsort die jeweilige Lieferadresse, sofern in der Ausschreibung/auf dem Bestellschein keine abweichende Regelung getroffen wurde.

    2. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis ergeben oder mit diesem in Zusammenhang stehen, ist für den Lieferanten ausschließlich das am Sitz von MTA zuständige Gericht.

    3. Diese Vereinbarung unterliegt ausschließlich österreichischem materiellem Recht. Die Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts und das UN-Kaufrecht (CISG) werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

  23. Schlussbestimmungen
    1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser MTA-Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben alle übrigen Bestimmungen dieser MTA-Einkaufsbedingungen wirksam. Dies gilt auch für Lücken der Vereinbarung. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine andere treten, die wirksam ist und die nach Inhalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

    2. Die Überschriften der in diesen MTA-Einkaufsbedingungen enthaltenen Bestimmungen dienen nur der Übersichtlichkeit und dürfen nicht zu deren Auslegung herangezogen werden.

    3. Keine zwischen dem Lieferanten und MTA sich vollziehende Geschäftsentwicklung und keine Verzögerung oder Unterlassung bezüglich der Ausübung eines gemäß den vorliegenden Einkaufsbedingungen MTA gewährten Rechts, Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gilt als Verzicht auf diese Rechte. Jedes in diesen Einkaufsbedingungen gewährte Recht und Rechtsmittel bzw. jeder in diesen Einkaufsbedingungen gewährte Rechtsbehelf ist kumulativ und besteht gleichrangig neben und zusätzlich zu sonstigen gesetzlich gewährten Rechten, Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln.